Gesetze und Verordnungen

Auf dieser Seite finden sie einige für Hundehalter wichtige Gesetzmäßigkeiten als PDF - Dateien zum Download -

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Bundesgesetze:

Gesetze angrenzender Länder:

Urlaub mit Hund - Informationsbroschüre zu den Einreisebestimmungen der einzelnen Länder


Gerade wer in Wald und Flur mit seinen Hunden spazieren geht, sollte über einige Dinge aus den Forst-, Jagd- und Waldgesetzen Bescheid wissen:

1. Überblick Regelungen der Länder im Wald- u. Jagdgesetz zum Führen von Hunden

Im Wald finden Waldgesetz und Jagdgesetz Anwendung, in der sonstigen freien Feldflur gilt nur das Jagdgesetz (Ausnahme: Sachsen-Anhalt u. Niedersachsen). Darüber hinaus gelten in Naturschutzgebieten gesonderte, verschärfte Bestimmungen, in der Regel wird auf diese im Rahmen der Gebietsausschilderung verwiesen, deshalb sind sie nicht Bestandteil der Recherche.

Leinenpflicht im Wald besteht in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Hamburg (hier wird sogar eine kurze Leine gefordert!), in Berlin außerhalb von gekennzeichneten Auslaufgebieten, in Nordrhein-Westfalen außerhalb von Wegen und in Sachsen-Anhalt vom 01. März - 15. Juli sowie in Niedersachsen vom 01. April - 15. Juli. Letztere zeitlich begrenzte Leinenpflicht gilt in diesen beiden Ländern auch in der freien Feldflur.

Die schärfsten Bestimmungen nach Jagdgesetz haben Sachsen-Anhalt, Saarland und Brandenburg. Hier gilt Tötungsrecht bereits, wenn sich der Hund nicht im Einwirkungsbereich des Hundführers befindet.

Auch Mecklenburg-Vorpommern untersagt den Freilauf außerhalb des Einwirkungsbereiches ohne ausdrückliche Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten, Tötungsrecht besteht aber "erst", wenn der Hund Wild aufsucht oder wildert.

In den anderen Ländern ( außer Sachsen und Bremen) kann aus dem Jagdgesetz nicht abgeleitet werden, daß der Hund im Einwirkungsbereich des Hundeführers sein muß solange er nicht wildert oder in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Wild aufsucht oder in Niedersachsen streunt.

Die freizügigsten Bestimmungen haben Hessen, Baden-Württemberg und Bayern. Tötungsrecht setzt hier
wildern und reale Gefahr für das Wild voraus, erstere fordern außerdem, daß andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr vor der Tötung zu nutzen sind.

1.1. Sachsen

Im Waldgesetz gibt es keine Festlegungen zum Mitführen von Hunden.

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1.2. Sachsen-Anhalt

Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
Vom 23. Juli 1991 (GVBl. S. 186), geändert durch G v. 16.4. 1997 (GBV1. S. 476) durch Art. 2 G z. Änd. verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften v. 21.11.1997 (GVB1. S. 1018 und durch Art. 4 G z. Änd. d. Verwaltungsvollstreckung v. 18. 12. 1997 (GVB1 S. 1073).

Übersicht :

§ 31 Inhalt des Jagdschutzes ( §23 BJagdG)

Der Jagdschutz umfaßt die Befugnis: Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen; Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, daß sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 300 m vom nächsten Haus entfernt befindet oder daß es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist. Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen, Wild in oder in seinen Brunftplätzen, Bauen, Gehecken, Nestern oder Gelegen sowie Raufußhühner an ihren Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.

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1.3. Thüringen

Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft  (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) Stand: GVBl. Nr.15 vom 7. September 1999

§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet.
Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

Als Voraussetzung für das Töten eines Hundes muß das "Wildern" durch den Hund gegeben sein. Die Tötung ist nicht zulässig, wenn sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat.

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